1. 1
    I. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Name
    1. Der Verein führt den Namen: SV Blau-Weiß 90 Wallwitz.
    2. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er dann den Zusatz „e.V.“.
    § 2 Sitz Der Verein hat seinen Sitz in Petersberg Ortsteil Wallwitz.
    § 3 Zweck und Steuerbegünstigung
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist Sport.
    2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch
      • das Abhalten regelmäßiger Übungs- und Trainingseinheiten,
      • die aktive Teilnahme am Wettkampfbetrieb und an Turnieren,
      • die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
      • die Gestaltung von Freizeitveranstaltungen und Turnieren,
      • die nachhaltige, ökologische und familienfreundliche Entwicklung der Sportstätte,
      • die Durchführung von Veranstaltungen zur Traditionspflege (z.B. Jubiläen),
      • die Förderung des Gemeinwohls durch die Mitglieder.
    3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
    7. Das Geschäftsjahr des Vereins ist gleich dem Kalenderjahr.

  2. 2
    II. Mitgliedschaft

    § 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
    1. Der Verein ist Mitglied der Fußball- und Sportverbände Sachsen-Anhalt und regelt in Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig. Damit ist er den Satzungen dieser Bündnisse und Verbände unterworfen.
    2. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung sowie den Satzungen der im § 4 unter Punkt 1 genannten Organisationen geregelt.
    § 5 Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich im Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben.
    2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
    § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft erlischt:
      • durch Austritt zum Ende eines Quartals
      • durch Ausschluss
      • durch Ableben
      • durch Streichung der Mitgliedschaft
      • durch Auflösen des Vereins
    2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und kann zum Quartalsende ohne Einhaltung einer Frist gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands erklärt werden.
    3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied:
      • in grober Weise gegen die Satzung und Ordnung verstößt.
      • in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
      • sich vereinsschädigend verhalten hat.
      • eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt.

      Über den Ausschluss entscheidet mit Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Gegen den Ausschlussentscheid steht dem Betoffenen innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Widerspruch zu. Der Widerspruch ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

    4. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 14 Tagen (von der Absendung der Mahnung an) voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung muss an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zugehen. Die Mahnung ist auch dann wirksam, wenn das Mitglied dort nicht mehr wohnt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und wird der dem betroffenen Mitglied nicht zusätzlich bekannt gemacht.
    5. Durch Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
    § 7 Mitgliedsbeitrag
    1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag in Form von regelmäßigen Geldbeiträgen zu leisten.
    2. Höhe und Fälligkeit des Beitrages bestimmt der Vorstand. Bei der Bestimmung der Höhe des Beitrages hat der Vorstand insbesondere das Alter des Mitglieds, dessen tatsächliches Einkommen und ob es aktiv oder passiv ist, zu berücksichtigen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand die Veränderung des tatsächlichen Einkommens (Eintritt in die Arbeitslosigkeit, Aufnahme einer Beschäftigung) umgehend mitzuteilen.
    3. Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
    § 8 Rechte der Mitglieder Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:

    • zur Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins.
    • bei besonderem sportlichen Leistungsvermögen gefördert zu werden.
    • die dem Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Einichtungen und Sportgeräte nach den hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
    • bei Sportunfällen den vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen.
    • ihr Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.
    • das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen auszuüben.
    • eine persönliche Teilnahme zu erhalten, wenn der Verein und die Revisionskommission einen Beschluss über seine Person, seine Tätigkeit oder sein Verhalten fassen.
    § 9 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder des Vereins sind sind insbesondere verpflichtet:

    • für Ethik und Moral des Sports auf der Grundlage des völkerverbindenden olympischen Gedankens zu wirken.
    • sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen zu verhalten und aktiv mitzuwirken.
    • die gültigen Satzungen des Sportvereins, des LandesSportBundes Sachsen-Anhalt e.V., seiner angeschlossenen Fachverbände, sowie deren Beschlüsse zu befolgen.
    • nicht gegen die Interessen des Sportvereins zu handeln.
    • Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren.
    • zur Treuepflicht gegenüber dem Verein.
    • die durch Beschluss des Vorstands festgelegten Mitgliedsbeiträge regelmäßig und pünktlich zu erbringen (Bringschuld des Mitglieds).
    • in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen.
    • die bereitgestellten Sportanlagen, Einrichtungen und Geräte pfleglich zu behandeln und an ihrer Vervollkommnung aktiv mitzuarbeiten.
    § 10 Ehrenmitgliedschaft Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag ausgewählten Mitgliedern durch einfache Mehrheit eine Ehrenmitgliedschaft einräumen. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft befreit von der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge. Mit der Ehrenmitgliedschaft erlischt das Stimmrecht, das Beratungs- und Vorschlagsrecht bleibt erhalten.

  3. 3
    III. Organe des Vereins

    § 11 Mitgliederversammlung und der Vorstand
    1. Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Aushang (bzw. Amtsblatt) der Gemeinde und ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch E-Mail erfolgt. Anträge zur Tagesordnung sind bis 10 Tage vor der Durchführung der Mitgliederversammlung einzureichen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen:
      • wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt.
      • wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand dieses verlangen

      Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend oder im Falle von Vorstandneuwahlen, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus und steuert den Gang der Verhandlungen, sowie Art und Weise der Abstimmung bei Wahlen und Sachanträgen. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.

      Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten des Sportvereins zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

      Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

      • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes.
      • Entlastung des Vorstandes.
      • Wahl und Abberufung der Vorstandesmitglieder und der Revisionskommission.
      • Änderung der Satzung.
      • Auflösung des Vereins.
      • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
      • Erlass von Ordnungen.
      • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.
      • den Ausschluss von Mitgliedern.

      Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss mindestens enthalten:

      • Ort und Zeit der Versammlung.
      • Name des Versammlungsleiters, des Protokollführers und ggf. des Wahlleiters.
      • Zahl der erschienen Mitglieder.
      • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit.
      • die Tagesordnung.
      • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, ggf. Zahl der ENTHALTUNGEN).
      • Satzungs- und Zweckänderungsanträge.
      • Beschlüsse.

      Sämtliche Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlhandlungen hat jeder Stimmberechtigte für jede Funktion nur eine Stimme. Stehen mehrere Kandidaten für eine Funktion zur Wahl, so entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die auf einen Kandidaten abgegeben werden, wer gewählt ist. In diesem Falle gibt es keine Gegenprobe (NEIN-Stimmen) und keine Enthaltungen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl nach gleichem Prinzip. Steht jedoch nur ein Kandidat zur Wahl, so ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich und nach NEIN-Stimmen und Enthaltungen zu fragen. Die Stimmen werden jeweils genau gezählt und protokolliert. Für die Auszählung der Stimmen ist der Wahlleiter verantwortlich. In Zweifelsfällen ist die Abstimmung zu wiederholen. Sind die Stimmen ausgezählt, wird das Wahlergebnis vom Versammlungsleiter bekannt gegeben. Obwohl der Gewählte sich bereits vor der Wahl bereit erklärte, zu kandidieren, hat der Wahlleiter nach der Wahlhandlung nochmals zu fragen, ob die Wahl durch den Kandidaten angenommen wird.

    2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Kassenwart und der Geschäftsführer. Diese vier Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Alle weiteren nachstehend genannten Positionen erweiterten den Vorstand. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in offener Wahl (per Handzeichen) für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus dem:
      • Vorstandsvorsitzenden/Präsidenten (m/w)
      • Stellvertretenden Vorstandsvorsitzendersitzenden/ Vizepräsidenten (m/w)
      • Kassenwart/Schatzmeister (m/w)
      • Geschäftsführer/Schriftführer (m/w)
      • Sportwart/Abteilungsleiter (m/w)
      • Jugendwart/Jugendleiter (m/w)
      • Gleichstellungsbeauftragten/Beauftragten für Chancengleichheit (m/w)
      • Medienwart/Pressewart (m/w)
      • Platzwart/Gerätewart (m/w)

      Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

    § 12 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder Stellvertreter.
    • die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen

    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
    Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf einlädt.
    Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, vertritt den Sportverein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen bzw. Mitgliederversammlungen und verliest einen Jahresbericht in der Mitgliederversammlung. Er vertritt die Sportgemeinschaft im Rechtsverkehr, unterzeichnet alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke oder beauftrag ein Vorstandsmitglied.
    Der Geschäftsführer erledigt alle Verwaltungsaufgaben des Vereins, sowie die Schrift- und Protokollführung in den Gremiensitzungen.
    Der Kassenwart verwaltet die Kassengeschäfte des Vereins und sorgt im Zusammenhang mit der Mitgliederbewegung für die Einziehung der Beiträge. Bei Beitragsrückständen leitet er das Mahnverfahren ein. Alle Zahlungen werden von ihm überprüft und dürfen dann auf Anweisung des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters geleistet werden. Er ist für den Bestand und die Buchungsvorgänge verantwortlich. Bei einer Kassenrevision und einer Steuererklärung sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.
    Der Vorstand kann sich über die Festlegung dieser Kernaufgaben hinaus einen Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan geben. Ebenso ist der Vorstand berechtigt Vereinsmitglieder mit Sonderfunktionen in speziellen Aufgabenfeldern oder Projekten auszustatten.

    § 13 Revisionskommission Die Revisionskommission ist ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan der Mitglieder für die Dauer von 3 Jahren. Sie besteht aus zwei Personen und wird von der Mitgliederversammlung gewählt und abberufen. Sie ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Die Mitglieder dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
    Die Revisionskommission ist berechtigt:

    • durch ihren Vorsitzenden oder Stellvertreter an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
    • bei der Durchführung ihrer Prüfungen in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen.
    • von den gewählten Mitgliedern wahrheitsgetreue Auskünfte zu erlangen.
    • bei Verstößen gegen Beschlüsse und gesetzliche Regelungen Auflagen zu erteilen und zu festgestellten Mängeln deren Behebung zu fordern.

    Bei groben Verstößen und Nichtbeachtung gegebener Auflagen ist die Revisionskommission verpflichtet, die Sachverhalte vor der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand darzulegen und Veränderungen zu fordern.

    § 14 Vermögen des Vereins
    1. Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände, sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht kein Anspruch zu.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Petersberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26 BGB vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
    3. Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang bis zum Schluss der Geschäftsabwicklung handlungsfähig und verantwortlich.

  4. 4
    IV. Allgemeine Schlussbestimmungen

    § 15 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
    1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
    2. Als Mitglied des LandesSportBundes und der angeschlossenen Fachverbände ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
    3. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
    4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb, sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
    5. Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Wird der Widerspruch erklärt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.
    6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
    7. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
    8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34 und 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
    § 16 Haftungsbeschränkung
    1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, -gerätschaften, -gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
    2. Im Falle einer Schädigung gemäß dem vorgenannten Absatz haftet auch die handelnde bzw. verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    3. Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.
    4. Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag bzw. wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
    5. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
    § 17 Sprachliche Gestaltung Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher, wie in weiblicher Form. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.